Viele Unternehmen in Deutschland setzen seit Jahren auf Vertrauensarbeitszeit – ein Modell, bei dem Mitarbeitende Start und Ende ihrer täglichen Arbeit eigenverantwortlich gestalten, ohne Stempeluhr und ohne feste Kernzeiten. Doch seit dem Grundsatzbeschluss des BAG vom 13. September 2022 stellen sich Personalleiter und Geschäftsführer dieselbe dringende Frage: Ist Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht überhaupt noch möglich? Die Antwort ist eindeutig – und weniger dramatisch, als viele befürchten. Ja, das Modell bleibt zulässig. Aber die Spielregeln haben sich geändert. Dieser Artikel erklärt, was sich rechtlich geändert hat, welche Freiheiten Arbeitgeber weiterhin haben und wie Sie Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht rechtssicher in der Praxis umsetzen.

Was Vertrauensarbeitszeit wirklich bedeutet – und was nicht
§ 3 ArbSchG
Vertrauensarbeitszeit ist kein gesetzlich definierter Begriff. In der Praxis bezeichnet er ein Arbeitszeitmodell, bei dem der Arbeitgeber bewusst darauf verzichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu kontrollieren. Die Mitarbeitenden entscheiden selbst, wann sie anfangen, wann sie Pausen nehmen und wann sie aufhören – entscheidend ist das Ergebnis, nicht die Anwesenheit.
Was dabei oft missverständlich kommuniziert wird: Vertrauensarbeitszeit bedeutet nicht, dass das ArbZG außer Kraft tritt. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden täglich, verlängerbar auf zehn Stunden bei entsprechendem Ausgleich (§ 3 ArbZG), gilt auch hier uneingeschränkt. Ebenso die Mindestruhezeiten von elf Stunden (§ 5 ArbZG) und die Pausenregelungen nach § 4 ArbZG. Kurz gesagt: Das Modell regelt, wie Arbeitszeit organisiert wird – nicht, wie viel davon zulässig ist.
Drei häufige Missverständnisse, die in der HR-Praxis regelmäßig auftauchen:
- „Kein Beginn- und Ende-Nachweis bedeutet keine Aufzeichnungspflicht“ – Das ist rechtlich falsch. Die Pflicht zur Aufzeichnung besteht unabhängig vom gewählten Arbeitszeitmodell.
- „Vertrauensarbeitszeit schließt jede Kontrolle aus“ – Falsch. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass gesetzliche Grenzen eingehalten werden. Das ist eine Schutzpflicht nach § 3 ArbSchG.
- „Das Modell gilt nur für Führungskräfte“ – Nicht korrekt. Grundsätzlich können alle Beschäftigten in ein solches Modell wechseln, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Besonders kritisch ist das Thema in Großunternehmen, wo Vertrauensarbeitszeit oft flächendeckend eingesetzt wird – über Hunderte oder Tausende von Mitarbeitenden hinweg. Eine fehlende oder lückenhafte Dokumentation kann bei Betriebsprüfungen, Lohnsteuerprüfungen oder arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen erhebliche Haftungsrisiken schaffen. Dazu kommt: Mitarbeitende, die dauerhaft mehr als zehn Stunden täglich arbeiten, können Überstunden rückwirkend geltend machen – und ohne Zeiterfassung fehlt dem Arbeitgeber jeder Gegenbeweis.
Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht zu betreiben bedeutet deshalb: das Modell inhaltlich beibehalten, aber die Dokumentationsanforderungen konsequent erfüllen. Das eine schließt das andere nicht aus – es erfordert aber ein klar definiertes System.
Das BAG-Urteil 2022 – was es für Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht bedeutet

Rechtlich geprüft
Am 13. September 2022 entschied das BAG in einem Grundsatzbeschluss (Az. 1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber nach § 3 des ArbSchG bereits heute – ohne neue gesetzliche Grundlage – verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Das Gericht stützte sich dabei auf das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (C-55/18), das eine unionsrechtliche Pflicht zur objektiven und verlässlichen Erfassung der Arbeitszeit begründete.
Arbeitgeber sind bereits nach geltendem Recht verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen.
BAG, Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21
Was bedeutet das konkret für Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht? Weniger als viele befürchten – aber mehr als mancher hofft. Das BAG hat nicht angeordnet, dass Arbeitgeber persönlich an der Stechuhr stehen müssen oder dass Stechuhren im Betrieb einzuführen sind. Es hat festgestellt, dass ein System zur Erfassung vorhanden sein muss. Dieses System kann durchaus die Selbstaufzeichnung durch Mitarbeitende vorsehen.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Pflicht zur Einführung eines Erfassungssystems und der Frage, wer die Aufzeichnung vornimmt. Der Arbeitgeber kann die operative Aufzeichnung delegieren – er bleibt aber verantwortlich dafür, dass das System genutzt wird und die Daten vollständig und korrekt sind. Wer diese Verantwortung ignoriert, riskiert Bußgelder von bis zu 30.000 € und haftet im Streitfall persönlich.
Die Aufzeichnungspflicht nach dem BAG-Beschluss 2022 gilt für alle Arbeitgeber – unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, welches Arbeitszeitmodell eingesetzt wird. Auch Unternehmen mit Vertrauensarbeitszeit sind vollumfänglich betroffen.
Für die Praxis bedeutet das: Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht ist kein Widerspruch in sich. Es ist eine Gestaltungsaufgabe. Unternehmen, die das Modell beibehalten wollen, müssen die Dokumentationsanforderungen aktiv in ihre HR-Prozesse integrieren – statt sie zu ignorieren oder auf eine zukünftige Gesetzgebung zu warten.
Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht: Was konkret weiterhin erlaubt ist

Das BAG-Urteil zwingt Unternehmen zur Zeiterfassung – aber es schreibt nicht vor, wie das Modell der Vertrauensarbeitszeit inhaltlich auszusehen hat. Das ist ein wichtiger Unterschied, den viele HR-Abteilungen in der ersten Reaktion auf das Urteil übersehen haben. Folgende Kernelemente des Modells bleiben nach aktuellem Stand vollständig zulässig:
- Flexible Arbeitszeiten ohne feste Kernzeiten
- Kein vorgeschriebener Beginn und kein festgelegtes Ende der Arbeitszeit
- Eigenverantwortliche Pausengestaltung durch Mitarbeitende
- Ergebnisorientierte Steuerung statt Anwesenheitskontrolle
- Kein tägliches Abhaken oder Genehmigen durch Vorgesetzte
- Homeoffice und mobile Arbeit ohne feste Präsenzzeiten
Was sich ändert, ist ausschließlich die Dokumentationsseite. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – einschließlich Überstunden und tatsächlich geleisteter Mehrarbeit – aufgezeichnet werden. Ob das der Mitarbeitende selbst per App tut, ein digitales System automatisch erfasst oder eine Kombination zum Einsatz kommt, ist dabei offen.
Ein praxisnahes Beispiel: Ein Vertriebsmitarbeiter im Außendienst nutzt seit Jahren Vertrauensarbeitszeit. Er startet seinen Tag wann es passt, arbeitet von verschiedenen Orten aus und macht Pausen nach eigenem Ermessen. Das alles bleibt erlaubt. Einzige Änderung: Er trägt täglich Beginn, Ende und Gesamtdauer seiner Arbeitszeit in die Unternehmens-App ein – eine Minute Aufwand, die das Modell rechtssicher macht.
Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht funktioniert also weiterhin – aber nur, wenn das Unternehmen die Aufzeichnung als festen Bestandteil des Modells definiert. Das erfordert in vielen Betrieben eine Überarbeitung bestehender Betriebsvereinbarungen und die Einführung geeigneter digitaler Tools.
Für Unternehmen mit einer Belegschaft im Homeoffice oder im mobilen Arbeiten ist das besonders relevant. Dort ist ohnehin keine Stechuhr im Einsatz – was bisher als Argument für unkontrollierte Zeitautonomie galt, ist heute ein Argument für smarte Selbstaufzeichnungssysteme. Eine App, die Mitarbeitende morgens beim ersten Projekteintrag automatisch nach der Startzeit fragt und abends eine Erinnerung zur Zeitbuchung schickt, schafft Compliance ohne Kontrollgefühl. Das ist der Kern einer modernen Interpretation von Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht: nicht Überwachung statt Vertrauen, sondern Dokumentation als gemeinsame Selbstverständlichkeit.
Die geplante ArbZG-Reform 2026 – was auf Unternehmen zukommt
Reform 2026
Neben der aktuellen Rechtslage lohnt ein Blick nach vorn: Was kommt als nächstes für Unternehmen, die auf Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht setzen?
Das BAG-Urteil 2022 war ein Beschluss auf Basis bestehenden Rechts. Was bisher fehlte, ist eine gesetzliche Regelung, die konkret festschreibt, wie die Zeiterfassung zu erfolgen hat. Diese Lücke soll die geplante Reform des ArbZG schließen, die im Koalitionsvertrag 2025 vorgesehen ist. Auch für Betriebe mit Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht ist das relevant, denn die Reform dürfte die Anforderungen an das einzusetzende System konkretisieren.
Nach aktuellem Stand der politischen Diskussion plant die Bundesregierung folgende Kernelemente:
- Elektronische Aufzeichnung als Regelfall – Papierzettel sollen langfristig nicht mehr ausreichen; digitale Systeme werden zum Standard
- Revisionssichere Speicherung – Arbeitszeitdaten müssen manipulationssicher archiviert und zwei Jahre aufbewahrt werden
- Übergangsfristen nach Unternehmensgröße – kleine Betriebe erhalten voraussichtlich längere Fristen als Großunternehmen
- Bußgelder bei Verstößen – bis zu 30.000 € pro Verstoß sind im Gespräch, analog zur bestehenden Regelung bei § 16 Abs. 2 ArbZG
Für Unternehmen mit Vertrauensarbeitszeit bedeutet das: Wer jetzt bereits ein digitales Erfassungssystem eingeführt hat, ist auf die gesetzliche Regulierung vorbereitet – und vermeidet den Stress einer kurzfristigen Nachrüstung. Die Erfahrung aus ähnlichen Regulierungsprozessen zeigt: Nachträgliche Systemeinführungen unter Zeitdruck kosten deutlich mehr und erzeugen intern erheblich mehr Reibung als ein vorausschauender, strukturierter Umstieg.
Besonders für Großunternehmen gilt: Systeme müssen DSGVO-konform sein, die Daten in deutschen Rechenzentren speichern und dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG einräumen. Das ist keine Nebenbedingung – es ist eine rechtliche Anforderung, die bei der Systemauswahl von Anfang an berücksichtigt werden muss.
Selbstaufzeichnung als Lösung – was Arbeitgeber dabei beachten müssen

§ 16 ArbZG
Die eleganteste Lösung für Unternehmen, die Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht beibehalten wollen, ist die Selbstaufzeichnung durch Mitarbeitende. Das Modell sieht vor, dass Beschäftigte ihre eigene Arbeitszeit eigenverantwortlich dokumentieren – per App, Web-Tool oder digitalem Stundenzettel. Der Charakter der Vertrauensarbeitszeit bleibt dabei vollständig erhalten: Kein Chef kontrolliert die Stechuhr, niemand prüft täglich das Kommen und Gehen.
Doch die Selbstaufzeichnung birgt rechtliche Fallstricke, die viele Arbeitgeber unterschätzen. Folgende Punkte sind zwingend zu beachten:
- System bereitstellen ist Arbeitgeberpflicht – Der Arbeitgeber muss ein geeignetes Aufzeichnungssystem zur Verfügung stellen. Es reicht nicht, Mitarbeitende zur Selbstaufzeichnung aufzufordern, ohne ein konkretes digitales Werkzeug anzubieten.
- Vollständigkeit und Richtigkeit sicherstellen – Auch wenn die Mitarbeitenden aufzeichnen, trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Qualität der Daten. Stichprobenartige monatliche Kontrollen sind rechtlich geboten.
- Revisionssichere Speicherung gewährleisten – Nachträgliche Änderungen müssen dokumentiert sein; Daten dürfen nicht einfach überschreibbar sein. Das ist eine technische Anforderung an das System.
- Aufbewahrungsfristen einhalten – Arbeitszeitdaten sind gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Bei Steuerprüfungen oder Arbeitsgericht-Verfahren müssen sie vollständig und abrufbar sein.
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Unternehmen führen Selbstaufzeichnung ein, ohne die bestehende Betriebsvereinbarung anzupassen. Das kann den Betriebsrat auf den Plan rufen – denn die Einführung oder Änderung eines Zeiterfassungssystems unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Wer das übersieht, riskiert Unterlassungsklagen und eine erheblich verzögerte Systemeinführung.
Wichtig ist außerdem: Das Delegieren der Aufzeichnung an Mitarbeitende entbindet den Arbeitgeber nicht von der Kontrolle. Wer merkt, dass Mitarbeitende ihre Zeiten systematisch nicht erfassen, muss eingreifen. Eine passive Haltung nach dem Motto „Die wissen schon, was sie zu tun haben“ reicht rechtlich nicht aus.
Technisch gibt es heute komfortable Lösungen für diesen Anwendungsfall. Digitale Zeiterfassungssysteme können so konfiguriert werden, dass sie bei fehlendem Tageseintrag automatisch eine Erinnerung versenden – ohne dass eine Führungskraft manuell nachhaken muss. Das senkt den administrativen Aufwand auf ein Minimum und macht die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht zur Routinesache. Für HR-Abteilungen in Großunternehmen, die Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht für Hunderte von Mitarbeitenden verwalten, ist das kein Komfortmerkmal, sondern eine operative Notwendigkeit.
Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht rechtssicher gestalten – 5 Schritte

Wer Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht weiterhin nutzen möchte, braucht einen strukturierten Umsetzungsplan. Die folgenden fünf Schritte haben sich in der Praxis bewährt – für mittelständische Unternehmen ebenso wie für Großbetriebe mit Betriebsrat.
- Bestehende Betriebsvereinbarung prüfen und aktualisieren – Enthält Ihre aktuelle Betriebsvereinbarung noch die Formulierung „Beginn und Ende der Arbeitszeit obliegen dem Mitarbeitenden ohne Aufzeichnungspflicht“? Dann ist sie nach dem BAG-Urteil 2022 überholt. Lassen Sie sie von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überarbeiten und die Pflicht zur Selbstaufzeichnung explizit aufnehmen.
- Digitales Aufzeichnungssystem auswählen und einführen – Wählen Sie ein System, das Selbstaufzeichnung ermöglicht, revisionssicher speichert und DSGVO-konform ist. Die Daten sollten in einem deutschen Rechenzentrum liegen. Entscheidend: Das System muss einfach genug sein, damit es täglich genutzt wird.
- Betriebsrat frühzeitig einbinden – § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sichert dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung technischer Systeme, die Leistung oder Verhalten von Mitarbeitenden erfassen können. Ein frühzeitiges Einbinden vermeidet Konflikte und beschleunigt die Einführung erheblich.
- Mitarbeitende schulen und kommunizieren – Erklären Sie klar, was sich ändert und was nicht. Das Vertrauensverhältnis bleibt bestehen; die Dokumentation kommt als Pflichtbaustein hinzu. Gute Kommunikation verhindert Widerstände und schafft Akzeptanz für das neue System.
- Regelmäßige Kontrollen einplanen – Mindestens monatlich sollten HR oder direkte Führungskräfte prüfen, ob alle Mitarbeitenden ihre Zeiten vollständig erfassen. Fehlende Einträge müssen zeitnah nachgepflegt werden. Wer das systematisch tut, ist bei einer Betriebsprüfung auf der sicheren Seite.
HRTime ermöglicht Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht per App, Web-Browser oder Terminal – mit revisionssicherer Speicherung in deutschen Rechenzentren, direktem DATEV-Export und individueller Anpassung an Ihre Betriebsvereinbarung. Setup in 48 Stunden.
Fazit: Vertrauensarbeitszeit bleibt – die Dokumentation kommt dazu
Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht ist kein Widerspruch. Das BAG-Urteil 2022 hat nicht das Ende eines bewährten Arbeitszeitmodells eingeläutet – es hat klargestellt, dass Vertrauen und Dokumentation kein Gegensatz sind. Unternehmen, die das verstehen, können das Modell weiterführen und gleichzeitig rechtssicher agieren.
Unternehmen, die bisher keine Zeiterfassung hatten, stehen vor einer klaren Entscheidung: entweder das Modell anpassen oder ein geeignetes System einführen. Beides ist machbar – und beides ist besser als abwarten.
Der Kern der Anforderung ist nüchtern betrachtet simpel: Ein System muss vorhanden sein, das Arbeitszeiten vollständig und revisionssicher erfasst. Ob Mitarbeitende das selbst tun oder ein automatisches System die Erfassung übernimmt, ist zweitrangig. Entscheidend ist, dass die Daten da sind – abrufbar, korrekt und DSGVO-konform gespeichert. Wer die Selbstaufzeichnung konsequent umsetzt und regelmäßig prüft, hat den Anforderungen des BAG vollständig Genüge getan.
Für Großunternehmen kommt hinzu, dass die geplante ArbZG-Reform 2026 die elektronische Erfassung voraussichtlich gesetzlich festschreiben wird. Wer jetzt handelt, ist vorbereitet. Wer wartet, riskiert Bußgelder und Betriebsstörungen bei der Nachholung. Mit einer modernen Zeiterfassungslösung für Großunternehmen lässt sich Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht ohne Bruch in bestehende HR-Strukturen integrieren – rechtssicher, DSGVO-konform und mit minimalem Aufwand für Mitarbeitende. Buchen Sie jetzt eine kostenlose 45-minütige Demo und sehen Sie, wie das in Ihrem Unternehmen konkret aussehen kann.