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Lexikon > Resturlaub
Resturlaub bezeichnet den Urlaub, der am Ende des Arbeitsjahres übrig bleibt und nicht genommen wurde. In Deutschland ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Resturlaub des Arbeitnehmers auszuzahlen, sofern dieser nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Resturlaub entsteht, wenn der Arbeitnehmer nicht seinen vollen Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsjahr nutzen konnte. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie z.B. Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit.
Der Resturlaub wird auf Basis des jährlichen Urlaubsanspruchs und der bereits genommenen Urlaubstage berechnet. Der Anspruch auf Resturlaub entsteht jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub hat und diesen nicht vollständig in Anspruch nehmen konnte.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Resturlaub auszahlen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub ohne wichtigen Grund nicht genommen hat und der Arbeitgeber ihn rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub verfällt.
Ja, der Arbeitnehmer kann den Resturlaub auch in Anspruch nehmen. Hierfür muss er jedoch rechtzeitig beim Arbeitgeber beantragen und diesen in Absprache mit dem Arbeitgeber einplanen.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Urlaub noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt.
Der Arbeitgeber kann Resturlaub vermeiden, indem er dafür sorgt, dass der Arbeitnehmer den Urlaub regelmäßig und rechtzeitig nimmt. Hierzu kann er z.B. Urlaubssperren oder Urlaubstagebegrenzungen verhängen, um sicherzustellen, dass der Urlaub kontinuierlich und gleichmäßig genommen wird.
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